Teil 4: Wann ist der Preis bei einer Versteigerung zu erlegen? Zusätzliche Kosten?

Innerhalb eines welchen Zeitraumes ist der in der Zwangsversteigerung festgestellte "Kaufpreis" bei Gericht zu hinterlegen? Mit welchen zusätzlichen Kosten ist zu rechnen?

 

Der Meistbietende (= derjenige der den Zuschlag erhalten hat), hat das Meistbot binnen 2 Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilungbei Gericht zu hinterlegen. Ab dem Zuschlagstag wird das Meistbot mit 4% verzinst. Bei einem Meistbot von EUR 552.000 sind dies z.B. monatlich EUR 1.840 Zinsaufwand, der vom Ersteher der Liegenschaft an das Gericht zusätzlich zu zahlen ist. Das hinterlegte Vadium[1]wird auf das Meistbot angerechnet.

 

Zusätzlich sind zumindest folgende Kosten zu berücksichtigen:

 

§ Grunderwerbssteuer (3,5% vom Meistbot)

§ Eintragungsgebühr Eigentumsrecht Grundbuch (1,1% vom Meistbot)

§ Gerichtliche Verzinsung des Meistbots (4% p.a.)

§ Etwaige Kosten einer Finanzierung

§ Sonstige Kosten (z.B. für Räumung der Fahrnisse, etwaige Lasten, etc.)

 

 

 



[1]Der Ersteher hat ein Vadium in Höhe von 10% des Schätzwertes in Form einer Sparurkunde bei Gericht zu hinterlegen.