Innerhalb eines welchen Zeitraumes ist der in der Zwangsversteigerung festgestellte "Kaufpreis" bei Gericht zu hinterlegen? Mit welchen zusätzlichen Kosten ist zu rechnen?
Der Meistbietende (= derjenige der den Zuschlag erhalten hat), hat das Meistbot binnen 2 Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilungbei Gericht zu hinterlegen. Ab dem Zuschlagstag wird das Meistbot mit 4% verzinst. Bei einem Meistbot von EUR 552.000 sind dies z.B. monatlich EUR 1.840 Zinsaufwand, der vom Ersteher der Liegenschaft an das Gericht zusätzlich zu zahlen ist. Das hinterlegte Vadium[1]wird auf das Meistbot angerechnet.
Zusätzlich sind zumindest folgende Kosten zu berücksichtigen:
§ Grunderwerbssteuer (3,5% vom Meistbot)
§ Eintragungsgebühr Eigentumsrecht Grundbuch (1,1% vom Meistbot)
§ Gerichtliche Verzinsung des Meistbots (4% p.a.)
§ Etwaige Kosten einer Finanzierung
§ Sonstige Kosten (z.B. für Räumung der Fahrnisse, etwaige Lasten, etc.)
[1]Der Ersteher hat ein Vadium in Höhe von 10% des Schätzwertes in Form einer Sparurkunde bei Gericht zu hinterlegen.